| Vereinssatzung "Freiwillige Feuerwehr 1895 e.V." | |
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform |
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| (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Trusetal 1895 e.V." | |
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| (2) Der Sitz des Vereins ist Trusetal. | |
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| (3) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach dem geltenden Gesetz. | |
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| (4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schmalkalden eingetragen. | |
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§ 2 Zweck und Aufgaben |
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| (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, deren Ziele, Aufgaben und Ergebnisse auf die Wahrung und Verwirklichung insbesondere humanistischer, sozialer, kultureller und ökologischer Interessen der Bürger gerichtet ist. Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. | |
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| (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. | |
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| (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, begünstigt werden. | |
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| (4) Der Verein stellt sich folgende Aufgaben: | |
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| . | (a) Förderung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Trusetal |
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| . | (b) Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder |
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| . | (c) Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der FFW |
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| . | (d) Gewinnung interessierter Bürger für die Arbeit in der Freiwilligen Feuerwehr |
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| . | (e) Förderung der Jugendfeuerwehr |
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| .. | (f) Einflussnahme auf den Unfallschutz in der Feuerwehr, die materielle und soziale Sicherstellung der Feuerwehrangehörigen sowie ihre Dienstbedingungen und die Verwendung öffentlicher Mittel |
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| . | (g) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutz, des Rettungswesens und dem Unweltschutz interessierten und für diese verantwortlichen Stellen. |
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| (5) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. |
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| (6) Der Vorstand beschließt mit 2/3 Mehrheit die Verwendung der Mittel des Vereines. |
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§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten |
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| (1) Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand. |
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| (2) Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Veranstaltungen des Vereins teil und haben den Verein bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen sowie dessen Beschlüsse einzuhalten. |
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| (3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein entsprechend seiner Möglichkeiten. |
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| (4) Die Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vorstand zu wählen und in diesen gewählt zu werden, Rechenschaft über die Tätigkeit des Vorstandes zu fordern und Vorschläge für die weitere Vereinsarbeit zu unterbreiten. |
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| (5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch: |
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| . | (a) Austritt |
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| . | (b) Ausschluss |
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| . | (c) Streichung von der Mitgliederliste |
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| (6) Bei Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Das Mitglied hat das Recht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Beschlusses Einspruch zu erheben. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. |
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| (7) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Monats mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. |
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| (8) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. |
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§ 4 Ehrenmitgliedschaft |
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| Personen, die besondere Verdienste im Feuerwehrwesen erworben haben, können auf den Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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§ 5 Mittel des Vereins |
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| Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch: |
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| . | (a) monatliche Beiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Kassierung erfolgt jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres für das abgelaufene Kalenderjahr |
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| . | (b) freiwillige Zuwendungen und Spenden |
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| . | (c) Zuschüsse aus den öffentlichen Mitteln |
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| . | (d) sonstige Einnahmen |
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§ 6 Organe des Vereins |
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| Die Organe des Vereins sind: |
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| . | (a) die Mitgliederversammlung |
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| . | (b) der Vereinsvorstand |
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| . | (c) der geschäftsführende Vorstand |
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§ 7 Mitgliederversammlung |
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| (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. |
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| (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem vom Vereinsvorsitzenden zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit des Vorstandes einberufen. |
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| (3) Anträge auf Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. |
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| (4) Auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. |
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§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung |
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| Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: |
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| . | (a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge |
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| . | (b) Die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Kassenwartes, des Schriftführers, des Pressewartes und der Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren |
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| . | (c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge |
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| . | (d) Die Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer und des Haushaltsvorschlages |
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| . | (e) Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes |
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| . | (f) Wahl der Kassenprüfer für 2 Jahre |
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| . | (g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen |
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| . | (h) Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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| . | (i) Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein |
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| . | (j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. |
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§ 9 Verfahrensordnung über die Vereinsarbeit |
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| (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliederversammlung aufgelöst und nach Beschluss des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen neu einberufen, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung der Mitgliederversammlung hingewiesen werden. |
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| (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. |
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| (3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach § 7 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmenhäufungen und - übertragungen sind nicht möglich. |
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| (4) Die nach der Satzung vorzunehmenden Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. |
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| (5) Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer, Pressewart und Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einer einfachen Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. |
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| (6) Über die Wahl fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an, ebenso ist über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden durch Unterschrift zu bescheinigen. |
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| (7) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. |
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§ 10 Vereinsvorstand |
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| (1) Der Vereinsvorstand besteht aus: |
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| . | (a) dem Vereinsvorsitzenden |
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| . | (b) dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden |
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| . | (c) dem Kassenwart |
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| . | (d) dem Schriftführer |
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| . | (e) dem Pressewart |
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| . | (f) dem Ortsbrandmeister |
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| . | (g) dem Jugendwart |
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| . | (h) den 3 Beisitzern |
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| Die Vorstandsmitglieder ab (h) haben beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht. |
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| (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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| (3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ausschluss oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, einen geeigneten Kameraden bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Diese Amtsperiode endet mit der nächsten Vorstandswahl. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit einfacher Mehrheit des Amtes entheben. |
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| (4) Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. |
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| (5) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. |
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| (6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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§ 11 Geschäftsführung und Vertretung |
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| (1) Der Vereinsvorstand fungiert als geschäftsführender Vorstand. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. |
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| (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 12 Rechnungswesen |
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| (1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. |
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| (2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilen und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für Ausgabezwecke vorgesehen sind. Zahlungen sind grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke laut § 2 dieser Satzung zu leisten. |
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| (3) Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. |
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| (4) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. |
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| (5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. |
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§ 13 Jugendfeuerwehr |
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| Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung. |
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§ 14 Auflösung des Vereins |
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| (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt. |
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| (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf die Bestimmung besonders hingewiesen werden. |
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| (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens trifft die auflösende Mitgliederversammlung. |
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§ 15 Inkrafttreten |
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| (1) Die vorstehende Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. |
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| (2) Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.03.1998 beschlossen. |
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| Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die eine Eintragung bei Gericht verhindern würden. Die Grundinteressen dieser Satzung dürfen nicht geändert werden. |
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| © Feuerwehr Trusetal |